Anhängerteile Beleuchtung
Was
versteht man nach der Stvzo unter lichttechnischen Einrichtungen?
Als lichttechnische
Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen
Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie
ständig betriebsfertig sein.
Das gilt bei Licht und Kennzeichen
Damit Sie Ihren Anhänger sicher durch den
Verkehr bringen können,
ist auf die richtige Ausstattung mit Lichtern und Leuchten besonders zu
achten:
- Zwei dreieckige
rote Rückstrahler
(höchstens 90 Zentimeter über
der Fahrbahn) und zwei rote
Schlussleuchten (mindestens 35, aber
höchstens
150 Zentimeter über der Fahrbahn) müssen sein. Sie
dürfen
jeweils nicht weiter als 40 Zentimeter vom Fahrzeugumriss entfernt
sein.
- Weiter vonnöten: Zwei Bremsleuchten
für rotes
Licht und zwei gelbe
Fahrtrichtungs-Anzeiger
(gibt es in Kombination).
- Eine Nebelschlussleuchte
ist Pflicht. Sie muss zehn
Zentimeter vom Bremslicht
entfernt sein, mindestens 25 Zentimeter und höchstens einen
Meter über
der Fahrbahn liegen.
- Wenn Sie wollen, dann können Sie noch eine
zweite Nebelschlussleuchte
anbringen.
- Ein amtliches Kennzeichen
mit zugehöriger Beleuchtung ist
vorgeschrieben.
Die Unterkante liegt mindestens 30 Zentimeter über der
Fahrbahn, die
Oberkante höchstens 1,20 Meter.
- Für die Längsseiten des Fahrzeugs
brauchen sie gelbe
Rückstrahler. Sie dürfen nicht
höher als 90
Zentimeter liegen,
von vorne maximal drei Meter und von hinten maximal einen Meter
entfernt
sein. Der Abstand unter den Strahlern darf höchstens drei
Meter betragen.
Einer der Strahler muss immer im mittleren Drittel der
Fahrzeuglänge
sitzen.
Es gibt jetzt Kombinantionsheckleuchten die
Rückleuchte, Bremsleuchte, Blinkleuchte, Nebelleuchte,
Kennzeichenleuchte und Dreieck beinhalten.
- Heckleuchte
- Bremsleuchte
- Blinkleuchte
- Nebelschlussleuchte
- Kennzeichenleuchte
-
- Begrenzungsleuchte
(können sein - müssen sein bei Anhängern
über 6m Länge)
- Positionsleuchte
- Seitenleuchte